Nicht eheliche und adoptierte Kinder: Gesetzliches Erbrecht

Adoptierte und nicht eheliche Kinder haben beim Erbe grundsätzlich die gleichen Rechte wie leibliche eheliche Kinder. Sie haben die gleiche Stellung in der Erbfolge und das Recht auf einen Pflichtteil des Erbes.

Erbberrechtigung nicht ehelicher Kinder

Eheliche und nicht eheliche Kinder sind seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 1. April 1998 (ErbGleichstG) erbrechtlich gleichgestellt. Die Voraussetzung für das Erbe eines nicht ehelichen Kindes vom Vater ist, dass die Vaterschaft des Erblassers feststeht. Dafür muss entweder die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein (§ 1592 BGB).

Bei bestimmten Ausnahmen findet das alte Recht Anwendung. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes gestorben ist.

Für nicht eheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gab es nach dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz zunächst keinen Anspruch auf das gesetzliche gesetzliche Erbe des Vaters oder väterlicher Verwandten, selbst wenn der Vater nach dem 1. April 1998 gestorben ist. Mit dem zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz haben diese Kinder aber seit 2009 auch ein Erbrecht gegenüber ihrem Vater.

Das gesetzliche Erbrecht adoptierter Kinder

Die gesetzlichen Regelungen rund um die Adoption von Kindern und Volljährigen wurden durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (in Kraft getreten am 1. Januar 1977) neu gefasst. Dieses Gesetz regelt auch das Erbrecht des adoptierten Kindes.

Das gesetzliche Erbrecht adoptierter Kinder ist unterschiedlich geregelt, je nachdem ob das Kind bei der Adoption minderjährig oder volljährig war und ob die Adoption vor oder nach dem 1. Januar 1977 erfolgt ist.

Wurde das Kind als Minderjähriger adoptiert, steht ihm das gesetzliche Erbrecht beim Tod der Eltern und Verwandten der Adoptivfamilie zu, aber kein gesetzliches Erbrecht mehr in Bezug auf die leiblichen Eltern und deren Vorfahren (§ 1754 f. BGB). Wurde das minderjährige Kind vor 1977 adoptiert, gilt das gleiche Recht, außer wenn eine Erklärung abgegeben wurde, die dagegen spricht.

Wurde ein Erwachsener adoptiert, gilt das gesetzliche Erbrecht beim Tod der Adoptiveltern (§ 1767 Absatz 2 BGB), nicht jedoch beim Tod von deren Verwandten (§ 1770 Absatz 1 BGB). Es gilt zudem weiterhin das gesetzliche Erbrecht in Bezug auf die leiblichen Eltern und deren Verwandten (§ 1770 Absatz 2).

Grundzüge des gesetzlichen Erbrechts der Kinder

Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Hat zum Beispiel ein Vater ein eheliches, ein nicht eheliches (für das seine Vaterschaft feststeht) und ein adoptiertes Kind, so erben diese drei Kinder je zu einem Drittel.

Zu Lebzeiten schließt ein Kind seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Verstirbt ein Kind des Erblassers vor diesem, so treten seine Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle in der Erbfolge (§ 1924 Absatz 2 bis 4 BGB).

Wird ein Kind (ehelich, nicht ehelich oder adoptiert) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Pflichtteil zu (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).

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